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   VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96   

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VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 (https://dejure.org/1996,3420)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 (https://dejure.org/1996,3420)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. November 1996 - 12 UE 1533/96 (https://dejure.org/1996,3420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 24 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 24 Abs 1 Nr 2 AuslG, Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 6 Abs 2 S 2 EWGAssRBes 1/80, § 14 Abs 2 S 2 AuslG
    (Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 bei Tätigkeit an Bord eines unter deutscher Flagge fahrenden Seeschiffs; zur ordnungsgemäßen Beschäftigung; Unterbrechungen durch Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit; unbefristete Aufenthaltserlaubnis ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung; Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit; Anwerbestopp für Ausländer; Aufenthaltsrecht auf Grund eines Assoziierungsabkommens der EWG mit der Türkei; Anspruch auf Arbeitserlaubnis; Tätigkeit auf einem unter deutscher ...

Papierfundstellen

  • DVBl 1997, 918 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Um zu ermitteln, ob ein türkischer Arbeitnehmer als dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats zugehörend anzusehen ist, ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung, das Gebiet, von dem aus die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (EuGH, 06.06.1995 - C-434/93 - "Bozkurt", EZAR 811 Nr. 23 = InfAuslR 1995, 261 = NVwZ 1995, 1093 = DVBl. 1995, 843).

    Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 -, "Sevince", EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255; EuGH, 06.06.1995, a.a.O.; Hess. VGH, 22.05.1996, a.a.O.); eine ordnungsgemäße Beschäftigung kann nur ausüben, wer sowohl über ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht als auch über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.).

    Auch bei arbeitserlaubnisfreien Tätigkeiten liegt eine ordnungsgemäße Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt inne hat und sein Aufenthalt sowie seine Beschäftigung den nationalen Rechtsvorschriften genügt (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.; 06.06.1995, a.a.O.; VG Schleswig, 15.12.1993, a.a.O.; Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach dem in Deutschland geltenden Recht, Diss.

    Desgleichen kann eine ordnungsgemäße Beschäftigung auch erfolgen, wenn keine Aufenthaltsgenehmigungspflicht besteht (EuGH, 06.06.1995, a.a.O.).

    Durch die Rechtsprechung des EuGH (06.06.1995, a.a.O.) ist jedoch geklärt, dass Rechte aus Art. 6 ARB nur solange bestehen bleiben, als der begünstigte Arbeitnehmer nicht endgültig - etwa durch dauernde Arbeitsunfähigkeit oder wegen Alters oder aus eigenem Entschluss - aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.

    Diese Bestimmungen garantieren somit nur den Fortbestand des Anspruchs auf Beschäftigung und setzen die Fähigkeit zu einer Fortsetzung nach zeitweiliger Unterbrechung voraus (EuGH, 06.06.1995, a.a.O.; VG Stuttgart, 11.02.1994 - 4 K 74/94 -, InfAuslR 1994, 175; Renner, a.a.O., S. 81).

    Auch im gesamten folgenden Zeitraum bis Juni 1996 war der Kläger nicht endgültig aus dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands ausgeschieden, sondern vielmehr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB unfreiwillig arbeitslos mit der Folge, daß seine aufenthaltsrechtliche Position aus Art. 6 Abs. 1 ARB nicht erloschen ist (siehe EuGH, 06.06.1995, a.a.O.).

    Die Zeiten der Arbeitslosigkeit berühren nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche, weil der Kläger die Fähigkeit zur Fortführung seiner Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland hatte und die Zurechnung der Zeiten der Aufrechterhaltung von erworbenen Ansprüchen dient (EuGH, 06.06.1995, a.a.O.).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Der Beklagte war jedoch bis zum Wegzug des Klägers im Juni 1996 aufgrund von Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB, der unmittelbar aufgrund Assoziationsrechts Anwendung findet und Aufenthaltsrechte begründen kann (vgl. EuGH, 16.12.1992 - C-237/91 -, "Kus" = EZAR 810 Nr. 7 = NVwZ 1993, 258), verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Einschränkungen bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen.

    Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 -, "Sevince", EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255; EuGH, 06.06.1995, a.a.O.; Hess. VGH, 22.05.1996, a.a.O.); eine ordnungsgemäße Beschäftigung kann nur ausüben, wer sowohl über ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht als auch über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.).

    Auch bei arbeitserlaubnisfreien Tätigkeiten liegt eine ordnungsgemäße Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt inne hat und sein Aufenthalt sowie seine Beschäftigung den nationalen Rechtsvorschriften genügt (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.; 06.06.1995, a.a.O.; VG Schleswig, 15.12.1993, a.a.O.; Renner, Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach dem in Deutschland geltenden Recht, Diss.

    Soweit im übrigen die §§ 13, 10 Abs. 1, 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAV bei Arbeitnehmern, die eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Bord eines deutschen Seeschiffes inne haben, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausschließen, werden diese Vorschriften durch den unmittelbar aufgrund Gemeinschaftsrecht geltenden (vgl. EuGH, 16.12.1992, a.a.O.) Art. 6 Abs. 1 ARB überlagert und suspendiert (so bereits zu § 4 Abs. 4 AAV: Hess. VGH, 22.05.1996 - 12 TG 657/96 -, EZAR 029 Nr. 2 = DVBl. 1996, 1273).

  • VGH Hessen, 22.05.1996 - 12 TG 657/96

    Verlängerung der einem türkischen Spezialitätenkoch aufgrund AAV § 4 Abs 4

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Eine ordnungsgemäße Beschäftigung in diesem Sinne setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, 20.09.1990 - C-192/89 -, "Sevince", EZAR 811 Nr. 11 = NVwZ 1991, 255; EuGH, 06.06.1995, a.a.O.; Hess. VGH, 22.05.1996, a.a.O.); eine ordnungsgemäße Beschäftigung kann nur ausüben, wer sowohl über ein nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht als auch über eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (EuGH, 16.12.1992, a.a.O.).

    Dies verlangt, dass sowohl die Zustimmung der Ausländerbehörde zum Aufenthalt als auch die des Arbeitsamtes zur Erwerbstätigkeit vorliegen müssen, soweit Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit nicht ohne Genehmigung gestattet sind (Hess. VGH, 22.05.1996, a.a.O.; BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94 -, EZAR 025 Nr. 12 = NVwZ 1995, 1110).

    Soweit im übrigen die §§ 13, 10 Abs. 1, 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAV bei Arbeitnehmern, die eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Bord eines deutschen Seeschiffes inne haben, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausschließen, werden diese Vorschriften durch den unmittelbar aufgrund Gemeinschaftsrecht geltenden (vgl. EuGH, 16.12.1992, a.a.O.) Art. 6 Abs. 1 ARB überlagert und suspendiert (so bereits zu § 4 Abs. 4 AAV: Hess. VGH, 22.05.1996 - 12 TG 657/96 -, EZAR 029 Nr. 2 = DVBl. 1996, 1273).

  • EuGH, 26.05.1993 - C-171/91

    Tsiotras / Landeshauptstadt Stuttgart

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Für nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer hat der EuGH (26.02.1991 - C-289/89 - "Antonissen", InfAuslR 1991, 151; 26.05.1993 - C-171/91 - "Tsiotras", InfAuslR 1993, 252) eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts zur Stellensuche auf sechs Monate im Grundsatz für zulässig gehalten, gleichzeitig jedoch ausgeführt, dass der Aufenthalt nicht beendet werden darf, wenn der EG-Staatsangehörige nachweist, weiterhin und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit zu suchen.

    Vorbehaltlich Besonderheiten des Einzelfalls ist dabei nicht zu beanstanden, wenn dieses Recht auf etwa sechs Monate beschränkt wird (EuGH, 26.02.1991, a.a.O.; 26.05.1993, a.a.O.; Gutmann, ZAR 1996, a.a.O.; Rumpf, a.a.O.).

  • EuGH - C-289/89 (anhängig)

    Tarabugi / Kommission

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Für nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer hat der EuGH (26.02.1991 - C-289/89 - "Antonissen", InfAuslR 1991, 151; 26.05.1993 - C-171/91 - "Tsiotras", InfAuslR 1993, 252) eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts zur Stellensuche auf sechs Monate im Grundsatz für zulässig gehalten, gleichzeitig jedoch ausgeführt, dass der Aufenthalt nicht beendet werden darf, wenn der EG-Staatsangehörige nachweist, weiterhin und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit zu suchen.

    Vorbehaltlich Besonderheiten des Einzelfalls ist dabei nicht zu beanstanden, wenn dieses Recht auf etwa sechs Monate beschränkt wird (EuGH, 26.02.1991, a.a.O.; 26.05.1993, a.a.O.; Gutmann, ZAR 1996, a.a.O.; Rumpf, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Wenn er nämlich im Rechtsbehelfsverfahren die Feststellung erstreitet, dass der Beklagte bis zu seinem Umzug nach Hanau verpflichtet war, seine Aufenthaltserlaubnis ohne Beschränkungen bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu verlängern, sind diese Zeiten den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gleichzustellen (BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313 = EZAR 012 Nr. 2 = DVBl. 1995, 861; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 24 AuslG Rdnr. 10).

    Der Kläger ist jedoch so zu stellen, als ob er die besondere Arbeitserlaubnis im Jahre 1994 besessen hätte (vgl. BVerwG, 24.05.1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.03.1987 - 1 C 32.84

    Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Wohnsitzverlegung -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig, weil zum einen das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren gegenüber dem Beklagten nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich der von der Stadt Hanau getragenen Ausländerbehörde (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unbegründet geworden ist und sich deshalb im Sinne des auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwendenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt hat (BVerwG, 31.05.1987 - 1 C 32.84 -, NJW 1987, 2179; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 113 VwGO Rdnr. 107).

    Denn der Beklagte kann nach dem Wegzug des Klägers aus seinem Zuständigkeitsbereich (§ 100 Abs. 1 Satz 2 HSOG, § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden (vom 21.06.1993 - GVBl. I S. 260, geändert durch Verordnung vom 23.09.1994 - GVBl. I S. 428 -) nicht mehr zur Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung verpflichtet werden (BVerwG, 31.05.1987, a.a.O.; Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -).

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Für nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer hat der EuGH (26.02.1991 - C-289/89 - "Antonissen", InfAuslR 1991, 151; 26.05.1993 - C-171/91 - "Tsiotras", InfAuslR 1993, 252) eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts zur Stellensuche auf sechs Monate im Grundsatz für zulässig gehalten, gleichzeitig jedoch ausgeführt, dass der Aufenthalt nicht beendet werden darf, wenn der EG-Staatsangehörige nachweist, weiterhin und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit zu suchen.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 11 S 175/93

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers nach

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Entgegen der Auffassung der angefochtenen Bescheide (in deren Sinne jedoch auch: OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 4 = NVwZ-RR 1992, 660; VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 11 S 175/93 -, InfAuslR 1994, 214; VG Gießen, 03.11.1994 - 7 E 1219/93 -, AuAS 1995, 74) bringt eine selbst herbeigeführte und freiwillige Arbeitslosigkeit eine erreichte aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB nicht sofort und ohne weitere Voraussetzungen zum Erlöschen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91

    Ttürkischer Staatsangehöriger; Regelausweisung; Arbeitnehmer; Illegaler

    Auszug aus VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
    Entgegen der Auffassung der angefochtenen Bescheide (in deren Sinne jedoch auch: OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 4 = NVwZ-RR 1992, 660; VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 11 S 175/93 -, InfAuslR 1994, 214; VG Gießen, 03.11.1994 - 7 E 1219/93 -, AuAS 1995, 74) bringt eine selbst herbeigeführte und freiwillige Arbeitslosigkeit eine erreichte aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB nicht sofort und ohne weitere Voraussetzungen zum Erlöschen.
  • VG Gießen, 03.11.1994 - 7 E 1219/93

    Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1; zum Widerruf

  • VG Stuttgart, 11.02.1994 - 4 K 74/94

    Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Drohung der Abschiebung in

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte

  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender

  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 20.93

    Anspruch eines Seemanns auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Auslegung des

  • VGH Hessen, 28.10.1996 - 12 UE 628/96

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Hessen; zur Sachdienlichkeit

  • BVerwG, 21.06.1993 - 1 C 16.93
  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

    Deshalb ist für die Zugehörigkeit zum inländischen Arbeitsmarkt entscheidend darauf abzustellen, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit dessen Hoheitsgebiet aufweist (EuGH, 06.06.1995 - C - 434/93 -, a.a.O. - Bozkurt; Hess. VGH, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 -, EZAR 029 Nr. 3).
  • VGH Hessen, 25.11.1996 - 12 TG 2244/96

    Zum Aufenthaltsrecht zwecks Arbeitsmarktzugang - EWGAssRBes 1/80 Art 7 S 1

    Der Zusammenhang zwischen Arbeitsmarkt und Aufenthaltsrecht führt zwar einerseits dazu, dass - weil ein Zugang zum Arbeitsmarkt nur mit einem Aufenthaltsrecht möglich ist - aus dem ARB auch Aufenthaltsrechte abzuleiten sind, bedeutet aber andererseits, daß ein vom Arbeitsmarktzugang losgelöstes Aufenthaltsrecht nicht besteht (Hess. VGH, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 - VG Stuttgart, 11.02.1994 - 4 K 74/94 InfAuslR 1994, 175).

    Ebenso wie das Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich (dazu Hess. VGH, 11.11.1996, a.a.O.) ist auch das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB davon abhängig, dass es der Verwirklichung des freien Zugangs zum Arbeitsmarkt dienlich ist.

    Türkische Arbeitnehmer, die eine aufenthaltsrechtlich verfestigte Position nach dem ARB erreicht haben, können nicht günstiger stehen als EG-Freizügigkeitsberechtigte (Hess. VGH, 11.11.1996, a.a.O.; Benassi, InfAuslR 1995, 95; Gutmann, ZAR 1996, 70, 72; Rumpf, NVwZ 1994, 1189).

  • VGH Hessen, 10.03.2003 - 12 UE 318/02

    Ordnungsgemäße Beschäftigung - Beschäftigungszeiten bei mehreren Arbeitgebern;

    Nicht erst nach dem Erreichen der zweiten Verfestigungsstufe (dazu Hess. VGH, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 -, EZAR 029 Nr. 3), sondern bereits nach dem Erreichen der Position des 1. Spiegelstrichs aus Art. 6 ARB 1/80 findet Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 Anwendung.

    Der Kläger war auch durch seine Entlassung von der Fa. zum 30. März 1996 nicht endgültig aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden, sondern vielmehr im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB unfreiwillig arbeitslos mit der Folge, dass seine aufenthaltsrechtliche Position aus Art. 6 Abs. 1 ARB nicht erloschen ist (Hess. VGH, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96 -, a.a.O.).

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